Geldwäsche Gesetz (GWG)

Geldwäscheprävention – Handlungspflichten für Unternehmen

Als Geldwäsche wird die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens bezeichnet. Das Geldwäschegesetz (GwG) soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern und nimmt zu diesem Zweck bestimmte Unternehmen und Personen besonders in die Pflicht.

Zum 1. Januar 2020 sind Änderungen und Ergänzungen der bestehenden Regelungen des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten. Da keine Übergangsfristen bestehen, besteht für Unternehmen in etlichen Punkten Handlungsbedarf. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Punkte.
Die verantwortlichen Aufsichtsbehörden empfehlen möglichst rasch den Handlungsbedarf zu prüfen, da das Risiko von Bußgeldern nochmals gestiegen ist. Wir sprechen hier von bis zu EUR 5 Mio. 
Hierbei sollten die Mitwirkungspflichten (Sorgfaltpflichten und organisatorische Pflichten) die Sie im Geschäftsverkehr mit Kunden haben überprüft werden. 
Die Aufsichtsbehörden werden durch die FATF (“Financial Action Task Force”) geprüft und müssen Aktivitäten sowie eine effiziente Rechtsdurchsetzung nachweisen. Durch die Verschärfung der bestehenden Regelungen soll der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiviert werden. Gleichzeitig soll durch mehr Transparenz Steuervermeidung verhindert werden. Wesentliche Änderungen sind nunmehr die Erforderlichkeit der Angabe der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten, vgl. § 19 Abs. 1 GwG-neu, Ermittlungs – und Dokumentationspflichten nach § 20 Abs. 3 GwG, Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG sowie das Einsichtsnahmerecht in das Transparenzregister für alle Mitglieder der Öffentlichkeit § 23 Abs.1 S.1 nr. 2 GwG. 

Wesentliche Änderungen waren schon im Jahre 2017 u.a., dass alle Verpflichteten ein umfassendes Risikomanagement installieren müssen, auch Immobilienmakler nach dem GwG verpflichtet sind und die Identifizierungsschwelle bei Barzahlungen von ehemals 15.000 Euro auf 10.000 Euro im Bereich des Güterhandels herabgesenkt wurde. Zudem wurde mit dem Transparenzregister ein elektronisches Register eingeführt, das über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen informiert.

Sind Sie “Verpflichteter” nach dem GWG?

Den geldwäscherechtlichen Vorgaben unterliegen alle Unternehmen, die in § 2 Abs. 1 GwG genannt sind (sog. Verpflichtete). Aus dem Nichtfinanzbereich sind folgende Branchen vom Geldwäschegesetz betroffen:

  • Versicherungsvermittler, die Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln (§ 34d GewO, keine produktakzessorischen Vermittler)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
  • Treuhänder und Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen, die Dienstleistungen erbringen, welche in § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG aufgelistet sind
  • Immobilienmakler (§ 34c GewO)
  • Rechtsanwälte, Notar, Kammerrechtsbeistände sowie Patentanwälte
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 33c GewO, § 33d GewO)
  • Güterhändler, d. h. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (Groß- und Einzelhandel)

​​​​​​​Betroffen sind insbesondere Autohändler, Juweliere und Uhrmacher, Premium-Unterhaltungselektronikhändler, Kunst- und Antiquitätenhändler und Luxusgüterhändler, da hier häufiger Güter mit größeren Bargeldbeträgen gekauft werden und somit Unternehmen leicht zum Zweck der Geldwäsche missbraucht werden können.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an. Das erste Gespräch ist unverbindlich und kostenfrei.

Eine Zertifizierung als Geldwäschebeauftragter liegt vor.

Wir unterstützen Sie gerne beim Risikomanagement nach § 4 GWG, inkl. der Risikoanalyse nach § 5 GWG, den sich daraus ableitenden internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GWG oder den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 GWG
Es gibt viele Punkte auf die Sie achten sollten.

Außerdem bieten wir Ihnen ebenso an, die internen Schulungsmaßnahmen durchzuführen.

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