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Externe Meldestelle nach HinSchG: Vertrauen durch Unabhängigkeit

Wir betreiben Ihre interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz – vertraulich, fristgerecht, rechtssicher. Pflicht für alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten.

Kurzantwort

Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle nach HinSchG betreiben. radtkePERSONAL übernimmt die Funktion komplett extern (§ 14 HinSchG): Einrichtung in 1–2 Wochen, Beratung 120 €/Std., laufende Pauschale nach Unternehmensgröße.

Das verlangt das Hinweisgeberschutzgesetz

Seit Dezember 2023 müssen alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle betreiben. Diese muss:

  • Meldekanäle in mündlicher, schriftlicher und persönlicher Form anbieten
  • Die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers wahren (§ 8 HinSchG)
  • Den Eingang innerhalb von 7 Tagen bestätigen
  • Innerhalb von 3 Monaten Rückmeldung über ergriffene Maßnahmen geben
  • Alle Meldungen dokumentieren (Aufbewahrung: 3 Jahre)
  • Von unabhängigen, fachkundigen Personen betrieben werden (§ 15 HinSchG)

Bußgeldrisiko

Wer keine interne Meldestelle einrichtet oder betreibt, riskiert ein Bußgeld bis zu 20.000 €. Wer Meldungen behindert oder Repressalien ausübt: bis zu 50.000 € – plus Schadensersatzansprüche der Hinweisgeber.

§ 14 HinSchG erlaubt die Auslagerung

Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass „ein Dritter“ mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut werden kann. Genau das bieten wir: Sie erfüllen Ihre Pflicht vollständig – ohne internen Aufwand, ohne Interessenkonflikte, ohne Schulungsbedarf.

Der Unabhängigkeits-Vorteil

Hand aufs Herz: Würde ein Mitarbeiter einen Verdacht gegen die Geschäftsleitung beim Kollegen aus der HR-Abteilung melden? Eine externe Meldestelle schafft das Vertrauen, das interne Lösungen strukturell nicht bieten können – und schützt Sie vor dem Gang des Hinweisgebers zur externen Behördenmeldestelle oder an die Presse.

So funktioniert Ihre externe Meldestelle

1

Einrichtung (Woche 1–2)

Wir richten Ihre Meldekanäle ein (Web-Formular, Telefon-Hotline, Postweg), erstellen die Verfahrensordnung und informieren Ihre Belegschaft mit fertigen Vorlagen.

2

Laufender Betrieb

Alle Meldungen laufen bei uns ein. Wir bestätigen fristgerecht, prüfen die Stichhaltigkeit, wahren die Vertraulichkeit und führen die rechtssichere Dokumentation.

3

Bearbeitung & Bericht

Bei begründeten Meldungen empfehlen wir Folgemaßnahmen und geben dem Hinweisgeber binnen 3 Monaten Rückmeldung. Sie erhalten anonymisierte Quartalsberichte.

Sichere Meldekanäle

Verschlüsseltes Online-Meldeformular, dedizierte Telefonnummer und persönliche Treffen auf Wunsch – alle gesetzlich geforderten Wege abgedeckt.

Fristen-Garantie

7-Tage-Eingangsbestätigung und 3-Monats-Rückmeldung: Wir überwachen alle Fristen automatisch – kein Versäumnis, kein Bußgeldrisiko.

Juristische Vorprüfung

Wir bewerten jede Meldung: Fällt sie unter das HinSchG? Ist sie stichhaltig? Sie erhalten eine fundierte Einschätzung statt roher Meldungen.

Reporting & Nachweis

Anonymisierte Quartalsberichte und revisionssichere Dokumentation – jederzeit nachweisbar gegenüber Behörden und Wirtschaftsprüfern.

Transparent kalkuliert: 120 €/Std. + faire Pauschale

Beratung und Einrichtung rechnen wir mit 120 € netto pro Stunde ab – im 15-Minuten-Takt, dokumentiert und nachgewiesen. Für den laufenden Betrieb Ihrer Meldestelle vereinbaren wir eine monatliche Pauschale, die sich an Ihrer Unternehmensgröße orientiert. Eine interne Lösung mit geschultem Personal, Software und Vertretungsregelung kostet ein Vielfaches.

  • Komplette Einrichtung in 1–2 Wochen
  • Fertige Kommunikationsvorlagen für Ihre Belegschaft
  • Kombinierbar mit externem DSB – Kombi-Rabatt möglich
  • Auch für Unternehmensgruppen mit mehreren Gesellschaften

Externe Meldestelle (HinSchG)

Einrichtung & laufender Betrieb
120 € / Std. netto
Beratung & Einrichtung · laufende Betreuungs-Pauschale individuell nach Unternehmensgröße
  • Einrichtung aller Meldekanäle in 1–2 Wochen
  • 7-Tage-Bestätigung & 3-Monats-Rückmeldung garantiert
  • Juristische Vorprüfung jeder Meldung
  • Anonymisierte Quartalsberichte
  • Kombi-Vorteil mit externem DSB
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Hinweisgeberschutz – kompakt beantwortet

Gilt die 50-Beschäftigten-Grenze pro Gesellschaft oder pro Konzern?

Grundsätzlich pro rechtlicher Einheit (Gesellschaft). Unternehmen mit 50–249 Beschäftigten dürfen sich allerdings eine gemeinsame Meldestelle teilen – ideal für Unternehmensgruppen. Wir betreuen solche Konstellationen mit einer zentralen externen Meldestelle.

Müssen auch anonyme Meldungen bearbeitet werden?

Das HinSchG verpflichtet nicht zur Bearbeitung anonymer Meldungen, empfiehlt sie aber ausdrücklich („sollen bearbeitet werden“). Unsere Meldekanäle ermöglichen anonyme Meldungen technisch – das stärkt das Vertrauen und verhindert, dass Hinweisgeber externe Stellen wählen.

Was zählt als meldefähiger Verstoß?

Verstöße gegen Strafvorschriften, bußgeldbewehrte Verstöße (soweit sie Leben, Gesundheit oder Arbeitnehmerrechte schützen) sowie Verstöße gegen EU-Recht in vielen Bereichen – von Geldwäsche über Datenschutz bis Produktsicherheit. Wir prüfen jede Meldung auf HinSchG-Relevanz.

Erfährt die Geschäftsführung, wer gemeldet hat?

Nein – die Identität des Hinweisgebers ist nach § 8 HinSchG streng vertraulich und darf nur in eng definierten Ausnahmen offengelegt werden (z. B. in Strafverfahren auf Verlangen der Staatsanwaltschaft). Genau diese Vertraulichkeit ist der Kern unserer externen Lösung.